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I. NAME UND SITZ

1. Unter dem Namen Wirtschaftskammer Schweiz – Asien Bachrein Brunei Kambodscha Kasachstan Indonesien Korea Laos Malaysia Mongolei Myanmar Pakistan Philippinen Singapur Sri Lanka Taiwan Thailand Osttimor Usbekistan Vietnam (nachfolgend als “Kammer” bezeichnet) besteht ein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches rechtsfähiger Verein. Sitz und Gerichtsstand sind am Ort der Geschäftsstelle.

Soweit die folgenden Statuten nichts anderes bestimmen, richten sich die Rechtsverhältnisse des Vereins nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

II. VEREINSZWECK

2. Die Kammer bezweckt in erster Linie die Förderung von Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und den Ländern des asiatischen Raumes nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit.

Zu Erfüllung dieses Zweckes unterhält die Kammer Kontakte mit schweizerischen und asiatischen Behörden, wirtschaftlichen Verbänden, Unternehmungen und Unterneh- mern der verschiedensten Branchen. Sie kann als Vermittlungsstelle bei auftretenden Schwierigkeiten funktionieren. Sie erteilt Auskünfte über alle Gebiete der schweizerisch- asiatischen Wirtschaftsbeziehungen und kann Gutachten handels- und wirtschaftspolitischer Art erstatten. Sie kann ein regelmässig erscheinendes Bulletin und andere Veröffentlichungen herausgeben.

Für Nichtmitglieder kann die Kammer eine Tätigkeit ablehnen. Soweit sie ihre Dienste Nichtmitgliedern anbietet, erfolgt dies gegen Berechnung von Gebühren, deren Sätze in einer vom Vorstand genehmigten Gebührenordnung festgelegt sind.

Die Kammer tätigt keinerlei Handelsgeschäfte. Sie befasst sich nicht mit Politik.

III. MITTEL, VERMOEGEN, HAFTUNG, GESCHAEFTSJAHR

  1. Die Einnahmen der Kammer bestehen aus:a)  Jahresbeiträge der Mitglieder.b)  Ertrag von Druckschriften und Veranstaltungen.

    c)  Honorar für zeitraubende Dienstleistungen für Mitglieder oder Gebühren vonNichtmitgliedern.

    d)  Weitere Zuwendungen.

  2. Das Vereinsvermögen gehört dem Verein als solchem und wird vom Vorstand der Kammer verwaltet. Das einzelne Mitglied hat kein Recht daran.Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das nach Deckung der Verbindlichkeiten vorhandene und nicht durch besondere Zweckbestimmung gebundene Vermögen an von der Mitgliederversammlung zu bestimmende, in der Schweiz befindliche wohltätige oder kulturelle Institutionen.
  3. HaftungFür die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur sein Vermögen. Jede persönliche Haft- barkeit der einzelnen Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

IV. STATUTENAENDERUNGEN UND AUFLOESUNG

7. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

V. MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder
    Mitglieder der Kammer können natürliche und juristische Personen einschliesslich Organisationen privaten oder öffentlichen Rechts sein, die an den bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beteiligt oder interessiert sind.
  2. Ehrenmitglieder
    Persönlichkeiten, die sich in hervorragender Weise um die schweizerisch- asiatischen Wirtschaftsbeziehungen oder um die Kammer verdient gemacht haben, kann durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  3. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Wer Mitglied der Kammer werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Ueber die Anträge entscheidet der Präsidialausschuss des Vorstandes. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.Die Mitgliedschaft endigt durch Tod, Auflösung, Konkurs, Austritt oder Ausschliessung.Ein Austritt kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Geschäftsjahr.Verletzt ein Mitglied in schwerer Weise die ihm nach Art. 12 Absatz 3 obliegenden Pflichten, so kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.Der Beschluss muss von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes gefasst werden. Der Vorstand entscheidet abschliessend ohne Angabe von Gründen.
  4. Stimm- und Wahlrecht
    Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
    Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten aus.
  5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Die Mitglieder haben in allen die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen betreffenden An- gelegenheiten Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Kammer. Sie erhalten das regelmässig erscheinende Bulletin und Merkblätter gratis und können andere Veröffentlichungen zum Mitgliederpreis beziehen.Werden eingehende oder besonders zeitraubende Dienstleistungen (Erarbeitung von Gutachten, Unterstützung bei Verhandlungen usw.) beansprucht, so kann die Kammer für ihre Dienstleistungen Honorare und Ersatz der Auslagen verlangen. Die Mitglieder unterstützen die Kammer bei der Erreichung ihrer Ziele und Aufgaben. Sie verpflichten sich, die Statuten einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu respektieren.
  6. Mitgliederbeiträge
    Die Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens CHF 2’400 für Unternehmen mit über 1’000 Mitarbeitern, CHF 1’200 für Unternehmen mit 250 bis 1’000 Mitarbeitern, CHF 750 für Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern, CHF 350 für Einzelpersonen, CHF 150 für Einzel/Jungunternehmer bis max. 35 Jahre die Mitgliederbeiträge gelten für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz und mit Sitz im Ausland.Mitgliederbeiträge werden mit der Zahlungsaufforderung fällig; es besteht dafür eine Zahlungsfrist von einem Monat.

VI. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Oberstes Organ
    Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ der Kammer.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlung
    Die ordentliche Mitgliederversammlung soll spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Ihr obliegt insbesondere:

a)  Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets.

b)  Entlastung des Vorstandes.

c)  Wahl der Mitglieder des Vorstandes.

d)  Wahl eines Rechnungsrevisors und eines Revisorstellvertreters.

e)  Ernennung von Ehrenmitgliedern.

f)  Beschlussfassung über alle andern der Mitgliederversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenenGegenstände.

g)  Beratung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Präsidenten mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden. Anträge über nicht in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte, die erst in der Versammlung gestellt werden, können nur mit Zustimmung aller anwesenden Vorstandsmitglieder behandelt werden.

  1. Ausserordentliche Mitgliederversammlung
    Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden; sie müssen einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag vorliegt, der von einem Zehntel aller Mitglieder gestellt wird. Diese ausserordentliche Mitgliederversammlungen müssen innert zweier Monate nach Eingang des Antrags stattfinden.
  2. Einberufung
    Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt auf dem Zirkularweg; die Einladungen müssen spätestens zehn Tage vor der Versammlung abgesandt werden. Die Einladung hat die Tagesordnung der Versammlung zu enthalten.
  3. Durchführung
    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident der Kammer oder einer seiner Stellvertreter.Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr der Stimmenden, soweit durch die Statuten nicht anders festgelegt.Im Falle der Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.Wenn die Mitgliederversammlung es beschliesst, müssen Abstimmungen geheim erfolgen.Jedes Mitglied hat das Recht, sich durch ein anderes Mitglied kraft schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Kein Mitglied kann mehr als eine Stellvertretung ausüben.

VII. VORSTAND

  1. Vertretungsbefugnis
    Der Vorstand leitet und verwaltet die Kammer und vertritt sie nach aussen.
  2. Zusammensetzung
    Der Vorstand besteht aus mindestens fünfzehn Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Vorstandsmitglied kann jedes Kammermitglied bzw. sein Repräsentant oder ein Ehrenmitglied sein.Der Vorstand ist alle drei Jahre zu erneuern; Wiederwahl ist zulässig.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann sich der Vor- stand durch Zuwahl ergänzen, doch muss diese Zuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung gutgeheissen werden.Jedes Vorstandsmitglied kann höchstens eine Vertretungsvollmacht für ein abwesendes Mitglied übernehmen.
  3. Vorstandsämter, Aufgaben, Kompetenzen
    Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten. Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a)  Beschlussfassung in allen Kammerangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung, dem Präsidialausschuss, der Geschäftsstelle oder andern Organen übertragen sind.

b)  Vollziehung der Kammerbeschlüsse.

c)  Vertretung der Kammer nach aussen.

d)  Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

e)  Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Kammerbetriebes im Rahmender Statuten und der Kammerbeschlüsse, soweit diese Aufgaben nicht an den Präsidialausschuss oder an die Geschäftsstelle delegiert sind.

f)  Ernennung der Geschäftsstelle.

g)  Ausarbeitung und Genehmigung aller für den Betrieb der Kammer erforderlichenReglemente.

h)  Festlegung der Gebühren- und Honorarregelung.

i)  Ausschluss von Mitgliedern nach Artikel 10 Absatz 3 der Statuten.

j)  Bestellung der notwendigen Ausschüsse und Bestimmung ihrer Aufgaben.

  1. Vorstandssitzungen, BeschlussfassungDie Sitzungen des Vorstandes werden durch den Präsidenten einberufen. Dieser ist verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder gewünscht wird. Für Beschlussfassungen ist ein bestimmtes Quorum nicht erforderlich.In der Vorstandssitzung führt der Präsident, in seiner Abwesenheit einer der Vizepräsi- denten oder ein anderes Vorstandsmitglied, den Vorsitz. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes in einer Sitzung zu verlangen.

VIII. AUSSCHUESSE

  1. Präsidialausschuss
    Zur Erledigung laufender und dringlicher Angelegenheiten wählt der Vorstand den Präsidialausschuss, der aus fünf bis sieben Vorstandsmitgliedern besteht.Der Präsidialausschuss, der vom Präsidenten des Vorstandes geleitet wird, hat folgende Aufgaben:

    a)  Beschluss über die Aufnahme von Kammermitgliedern.

    b)  Erledigung laufender und dringlicher Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind, oder vom Vorstand dem Präsidialausschuss ausdrücklich delegiert worden sind.

    c)  Einberufung und Vorbereitung der Vorstandssitzungen.

    d)  Anweisung der Geschäftsstelle und Ueberwachung von deren Tätigkeiten.

    e)  Koordination von Tätigkeiten der Kammer mit Institutionen, die ebenso die Förderung von Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit Asien und dem Pazifik bezwecken.

    f)  Genehmigung von Verträgen.

    g)  Erledigung anderweitiger, dem Präsidialausschuss übertragener Geschäfte.

    h)  Bestellung von Länderausschüssen und Koordination von deren Tätigkeiten.

    i)  Festlegung der Zeichnungsberechtigung der in der Geschäftsstelle für die Kammerbelange zuständigen Mitarbeiter.

  2. Länderausschüsse
    Um sicherzustellen, dass für alle Länder des asiatischen Raumes eine länderspezifische Kompetenz besteht, und die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und diesen Ländern optimal gefördert werden, werden Länderausschüsse geschaffen. Diese Länderausschüsse stehen unter der Leitung von jeweils einem Mitglied des Präsidialausschusses. Sie stimmen sich regelmässig über die Tätigkeit der Kammer bezüglich ihrer Länder ab und sorgen dafür, dass der Geschäftsstelle, soweit notwendig, externe Experten zur Verfügung stehen. Ueber die konkrete Zusammenarbeit zwischen der Geschäftsstelle und diesen Experten und über die Modalitäten der Entschädigung an die Experten entscheidet der Präsidialausschuss.Die Länderausschüsse können im Aussenverhältnis im Namen der Kammer auftreten. Der Präsidialausschuss entscheidet, in welcher Form dies zu geschehen hat.

IX. GESCHAEFTSSTELLE

25. Geschäftsstelle

Zur Erledigung der laufenden Kammergeschäfte kann der Vorstand einem dafür geeigneten Unternehmen die Führung der Geschäftsstelle auf Mandatsbasis übertragen. Die Geschäftsstelle wird administrativ dem Präsidialausschuss unterstellt.

Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:

a)  Unterstützung des Präsidialausschusses bei der Führung der Kammer.

b)  Kontaktpflege mit schweizerischen und asiatischen Behörden, wirtschaftlichen Ver-bänden, Unternehmungen und Unternehmern, sowie Medien.

c)  Förderung der Wirtschaftsbeziehungen (Warenaustausch, Dienstleistungen und Kapitalverkehr) zwischen der Schweiz, Asien und dem Pazifik.

d)  Informationsvermittlung und Erfahrungsaustausch für Mitglieder und offizielle Stellenüber den Wirtschaftsraum Asien und Pazifik.

e)  Durchführung von Vorträgen, Tagungen und anderen Veranstaltungen im Sinneder Zielsetzungen.

f)  Organisation von Delegationsbesuchen aus und nach Asien und dem Pazifik in Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und Mitgliedern.

g)  Mitarbeit bei der Erstellung von Gutachten handels- und wirtschaftspolitischer Art.

h)  Herausgabe eines regelmässig erscheinenden Bulletins, von Merkblättern und anderer Publikationen.

i)  Unterstützung von Schweizer Firmen, die Wirtschaftsbeziehungen mit Asien unddem Pazifik anknüpfen oder ausbauen wollen, in rechtlichen, steuerlichen und be-triebswirtschaftlichen Fragen.

k) Organisation von Informationsveranstaltungen für Medien.

Die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle und insbesondere die Entschädigung werden in einem separaten Vertrag geregelt.

X. RECHNUNGSREVISION

26. Rechnungsrevisoren

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Geschäftsjahres einen Rechnungsrevisor und einen Revisorstellvertreter. Im Falle der Verhinderung des Rechnungsrevisors übernimmt sein Stellvertreter dessen Amt. Dem Rechnungsrevisor obliegt die Prüfung der Jahresrechnung, des Kassenbestandes und der Bücher. Er ist jederzeit berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege zu verlangen und den Kassenbestand festzustellen.

Den Befund seiner Prüfung hat der Rechnungsrevisor dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich bekanntzugeben.

XI. ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG

27. Die Präsidialausschussmitglieder führen Einzelunterschrift.

XII. SCHLUSSBESTIMMUNG

28. Vorstehende Statuten sind in der konstituierenden Versammlung der Gründungsmitglie- der vom 25. Mai 2005 angenommen worden. Am 3. Mai 2017 wurden die Statuten mit der Anpassung der Mitgliederbeiträge Artikel V./13. per 2018 von der Vereinsversamm- lung angenommen worden.

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